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Scheck Rechtsanwältin - Kanzlei-Blog




16.08.2011

E-Brief darf nicht mehr als "so sicher und verbindlich wie ein Brief" beworben werden

Das Landgericht Bonn hat der Deutschen Post untersagt, den E-Postbrief als „so sicher und verbindlich“ wie der klassische Brief in Papierform zu bezeichnen.

Hintergrund ist der durch die Werbeaussage hervorgerufene irrige Eindruck, mit dem E-Postbrief könne absolut jedes Rechtsgeschäft getätigt werden, das mit einem Brief in der herkömmlichen Form erledigt werden kann.


Für den Ausspruch der Kündigung eines Miet- oder Arbeitsvertrags hat der Gesetzgeber zwingend „Schriftform“ vorgeschrieben.

Da dies bedeutet, dass dem Vertragspartner ein Kündigungsschreiben mit der handschriftlichen Originalunterschrift des Kündigenden vorliegen muss, können solche Rechtsgeschäfte eben nicht per E-Postbrief erledigt werden. Zumindest bei solchen Rechsgeschäften trifft die Werbeaussage der "(Rechts-)Verbindlichkeit wie ein Brief" nicht zu.

Das Urteil des Bonner Landgerichts, Az 14 O 17/11 ist noch nicht rechtskräftig, die Deutsche Post hat Berufung angekündigt.

Anmerkung: Die Schlussfolgerung einiger Medien, der Inhalt eines E-Briefes sei generell nicht rechtsverbindlich, ist falsch. Soweit für Rechtsgeschäfte keine bestimmte Form vorgeschrieben ist oder aber die "Textform" (wie z.B. für den Widerruf der meisten im Internet oder am Telefon abgeschlossenen Vertragstypen), ist der Inhalt auch eines E-Briefes rechtlich gesehen absolut verbindlich. Aus dem Urteil des Landgerichts Bonn nun zu schließen, dass man in einem E-Brief alles erklären könne was man möchte, schließlich wäre es sowieso nicht rechtsverbindlich, könnte im Einzelfall ein teurer Trugschluss sein!