Christine Scheck

Rechtsanwältin

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15.06.2010

Medizinische Aufklärung nur eines Elternteils eines minderjährigen Kindes

Bei Routinefällen darf der Arzt davon ausgehen, dass der mit dem Kind erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung des nicht anwesenden Elternteils mitzuteilen, solange nichts Entgegenstehendes bekannt ist.

Grundsätzlich bedarf es bei einem minderjährigen Kind, wenn den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, zwar der Einwilligung beider Elternteile zu einem ärztlichen Heileingriff.
Bei schweren und weitreichenden Entscheidungen muss sich der Arzt Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung einverstanden ist.
In einfach gelagerten Fällen kann der Arzt den Patienten aber grundsätzlich auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken des bevorstehenden Eingriffs aufklären, wenn der Patient einverstanden ist.

BGH, Az. VI ZR 204/09, Urteil v. 15.06.2010